Artikel 120 Fristen
Die Ausführungsordnung bestimmt die Fristen, die in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt einzuhalten sind. Die Berechnung der Fristen sowie die Voraussetzungen, unter denen Fristen verlängert werden und die Mindest- und die Höchstdauer der Fristen werden ebenfalls in der Ausführungsordnung festgelegt.
Regeln 131-136 und 160
Geändert durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000
Regel 131
Regel 136
Regel 160
Artikel 120 EPÜ
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